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LPG

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1952 auf der 2. Parteikonferenz der SED in Berlin beschlossen, kam es rasch zur Bildung erster Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (LPG). Der Eintritt in eine LPG sollte auf freiwilliger Basis erfolgen, doch die Realität sah meist anders aus: starker politischer Druck, wirtschaftliche Restriktionen, erhöhte Abgabepflichten, wirtschaftliche Benachteiligung gegenüber den LPGs und mangelnde Belieferung mit Futter- und Düngemitteln sowie Baustoffen zwangen immer mehr Bauern zum Eintritt. 1960 galt die DDR-Landwirtschaft als vollgenossenschaftlich.

Mitglieder einer LPG konnten nicht nur Bauern mit eigener Wirtschaft sondern auch Landarbeiter und andere Bürger werden. Es gab anfangs drei Typen von LPGs: in Typ I brachten die Bauern ihren Boden ein, in Typ II noch ihre Maschinen und in Typ III schließlich auch ihr Vieh. Im Laufe der Zeit wandelten sich die meisten LPGs, auf Druck von Partei und Staat, in den dominierenden Typ III um. Der Boden blieb Eigentum der Bauern, allerdings mit Veräußerungsbeschränkungen.

Das Nutzungsrecht an den landwirtschaftlichen Flächen war den LPGs gesetzlich garantiert. Jede LPG arbeitete als rechtlich selbstständiger Betrieb. Die Beschäftigten erhielten leistungsbezogenen Lohn und eine Gewinnbeteiligung, die Jahresendprämie. Darüber hinaus stand den Bauern, die eigenen Boden eingebracht hatten, ein flächenbezogener Gewinnanteil zu. Den Genossenschaftsbauern war es außerdem gestattet, in geringem Umfang eine "individuelle Hauswirtschaft" zu betreiben.

Für viele Kleinbauern mit wenig Ackerfläche waren die LPGs eine wirkliche Alternative und auch manch anderer, der sich zuvor noch widersetzt hatte, arrangierte sich über die Zeit mit der neuen Organisationsform, stellte sich die Arbeit in der LPG doch als Erleichterung gegenüber der des Einzelbauern heraus, etwa durch Urlaubsmöglichkeiten und geregelte Arbeitszeiten. Den Mitgliedern erschlossen sich durch Jahresendprämie und eigene Hauswirtschaft überdurchschnittliche Verdienstmöglichkeiten.

Außerdem unterstützte die LPG ihre Mitglieder bei Hausbau oder Weiterbildung; der Familie kamen betriebseigene Erholungseinrichtungen und Kindergärten zugute. Nach der Wende mussten sich die LPGs den neuen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten anpassen. Einige lösten sich auf, andere bestehen als Agrargenossenschaften fort.

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Alteigentümer sind Grundbesitzer (oder deren Erben), die im Zuge der Bodenreform von 1945-1949 im sowjetischen Besatzungsgebiet enteignet und vertrieben wurden. Die Regierung Kohl entschied 1990 bei der Wiedervereinigung, dass den Alteigentümern keine Entschädigung für Verluste erstattet wird. Klagen vor deutschen Gerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte blieben bis heute erfolglos.

Im Zuge der Bodenreform gab es Neuverteilungen der Grundstücke an "Neubauern", bei denen es sich meist um Landarbeiter, Flüchtlinge oder Industriearbeiter handelte. Diese sowie ihre Erben bekamen 1990 per Gesetz der Modrow-Regierung (Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform) die vollen Eigentumsrechte übertragen.

Dieser Status änderte sich aber am 14. Juli 1992, als das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom Bundestag verabschiedet wurde. Grundstücke mussten unter bestimmten Bedingungen entschädigungslos an das Finanzamt des jeweiligen Bundeslandes abgetreten werden.

Betroffene klagten dagegen, auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der kam am 30. Juni 2005 schließlich zu dem Ergebnis, die streitigen Maßnahmen würden dem öffentlichen Interesse dienen, "nämlich die - in den Augen der deutschen Behörden - ungerechten Auswirkungen des Modrow-Gesetzes zu korrigieren". Alteigentümer sowie "Neubauern" oder ihre Erben erhalten keine adäquate Wiedergutmachung.