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Atomwaffen
U-Boote

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Seit den ersten Atom-U-Booten...
blieb das Konstruktionsprinzip weitgehend unverändert. Den Kern bildet ein wassergekühlter Atomreaktor (die Sowjets verbauten oft zwei), der Dampf erzeugt und damit eine Turbine antreibt. Problematisch sind dabei vom Reaktor erzeugter Lärm und Vibrationen, die das Boot unter Wasser kilometerweit ortbar machen. Die gesamte Antriebssektion, inklusive Reaktor, wird daher nicht mehr starr in das U-Boot eingebaut, sondern auf einem so genannten Floß befestigt, das frei beweglich im Boot aufgehängt ist.

Atom-U-Boote mit ballistischen Raketen sind zudem auf besonders leisen Betrieb angewiesen. Ihre Reaktoren arbeiten so langsam, dass die natürliche Konvektion des Wassers in seinem Inneren ausreicht, um den Reaktor zu kühlen - daher sind keine Pumpen nötig und der Antrieb arbeitet nahezu geräuschlos.

Ein Kompromiss aus Leistung und Geräuscharmut sind Reaktoren mit Flüssigmetallkühlung. Nur die Sowjetunion verwendete diese Reaktoren serienmäßig in einigen U-Booten. Das Kühlmetall wird durch Magnetfelder bewegt, es sind keine mechanischen Teile nötig, was Havarieanfälligkeit, Geräuschentwicklung und Größe des Reaktors verringert Solche Reaktoren erwiesen sich aber bald als zu empfindlich oder schlecht konstruiert, fast alle Flüssigmetallreaktoren in sowjetischen U-Booten havarierten.

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Die Entwicklung...
von immer mehr und immer moderneren Atomwaffen im Kalten Krieg kostete gewaltige Summen. Gleichzeitig entwickelten beide Seiten Raketenabfangtechniken und -gegenmaßnahmen, die das Konzept der friedenserzwingenden Mutual Assured Destruction gefährdeten. In Folge schlossen die Atommächte eine ganze Reihe von Verträgen:

Bereits 1963 einigte man sich auf ein Verbot von Atomtests in der Atmosphäre, im All und unter Wasser (alle Staaten außer Frankreich und China). Im Atomwaffensperrvertrag von 1968 erklären 184 Nationen (außer Israel, Nordkorea, Pakistan und Indien) den Verzicht auf nukleare Waffen bzw. die Absicht zur Abrüstung.

Im SALT I-Vertrag legten die USA und Russland 1972 eine Höchstzahl an Atomsprengköpfen fest. Ebenfalls 1972 erklärten beide Länder im ABM-Vertrag, die Entwicklung von Raketenabwehrmaßnahmen stark einzuschränken. 2002 traten die USA von diesem Vertrag zurück.

In den START I und II-Verträgen von 1991 und 1993 beschlossen die USA und Russland schließlich eine Reduktion der Atomsprengköpfe auf dreitausend Stück pro Seite. Ein START III-Vertrag mit weiteren Reduktionen war geplant, der Ausstieg der USA aus dem ABM-Vertrag aber machte weitere Vertragsgespräche bis heute zunichte.