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Verkehrssünder
Führerschein

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Alkohol am Steuer
Mit steigender Blutalkoholkonzentration (BAK) nimmt die Unfallgefahr im Straßenverkehr überproportional zu. Wie wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, steigt die Unfallgefahr bei 0,5 Promille BAK auf das Doppelte der Unfallwahrscheinlichkeit eines nüchternen Fahrers. Bei einer BAK von 0,8 Promille ist die Unfallgefahr etwa viermal, bei einer BAK von 1,5 Promille sechzehnmal höher.

Im Straßenverkehrsrecht gilt eine BAK von 0,5 Promille als "Gefahrengrenzwert". Spätestens ab diesem Wert sind bei allen Menschen gravierende Beeinträchtigungen der Fahrtauglichkeit festzustellen, unabhängig davon, ob sich der Fahrer subjektiv fahrtauglich fühlt.

Allerdings machen zahlreiche Urteile des Bundesgerichtshofes deutlich, dass schon eine BAK von 0,3 Promille zur Fahruntauglichkeitsannahme berechtigt, etwa im Falle verkehrsauffälligen Verhaltens (zum Beispiel Unfall, Fahren bei Dunkelheit ohne Licht, Fahren mit zu hoher oder zu niedriger Geschwindigkeit). Dann kann es zum Entzug der Fahrerlaubnis kommen, obwohl der BAK-Wert "nur" 0,3 Promille betrug.

Ab einer BAK von 1,1 Promille gilt eine Alkoholfahrt immer als Straftat und hat den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Ab einer BAK von 1,6 Promille wird die Fahrerlaubnis nach Ablauf der vom Gericht festgesetzten Sperrfrist in der Regel nur dann wieder erteilt, wenn der Beschuldigte mit Hilfe eines Medizinisch Psychologischen Gutachtens nachweist, dass er kein Alkoholproblem (mehr) hat.