Seite drucken

LexiTV - Das MDR Wissensmagazin - Bildung für alle

 

Dieser Artikel gehört zum Thema

Erbschaft

Infobox

Haftungsausschluss
Die Autoren und anderen Verantwortlichen dieses Projekts übernehmen keine Haftung für den Inhalt des veröffentlichten Artikels - besonders in Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der gegebenen Informationen. Geltendmachen von Ansprüchen jeglicher Art ist ausgeschlossen. Der Artikel dient der allgemeinen Bildung und nicht der Beratung im Fall eines individuellen rechtlichen Anliegens.

Infobox

Die Möglichkeiten...
eines Testaments sind vielfältig: Der Erblasser kann die Erbeinsetzung von Personen verfügen, er kann aber auch in der gesetzlichen Erbfolge stehende Personen enterben. Weiterhin ist die Aussetzung des Vermächtnisses erlaubt, sowie ferner die Teilungsanordnung. Gerade letzterer Punkt (in Deutschland geregelt im § 2048 BGB) ist wichtig, um Streit zwischen den Erben zu vermeiden.

Die Beschränkung oder Entziehung des Pflichtteils (§ 2303 BGB) bedarf in jedem Fall guter, für den Richter einsichtiger Gründe. Solche Gründe könnten sein, dass der Abkömmling dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat, sich einer vorsätzlichen Misshandlung schuldig machte oder eine ihm obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzte. Ein weiterer Grund - unsittlicher Lebenswandel - dürfte nach der anstehenden Erbrechtsreform entfallen.