Freiheit und Testament
Ein Testament kann Streit vermeiden und für Klarheit sorgen - und es kann den Willen des Erblassers zum Ausdruck bringen. Doch gerade diese Testierfreiheit sorgte und sorgt für Konflikte.Seit Jahrhunderten umstritten: Soll der Erblasser über den Tod hinaus Einfluss auf den Lebensstil seiner Kinder haben?
Private Unstimmigkeiten
Doch lassen wir den historischen Blick für einen Moment beiseite. Tatsächlich ist gerade in der heutigen Rechtspraxis der Wunsch, ein Testament abzufassen - also von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen - oft Resultat privater Unstimmigkeiten: Das "missratene Kind", der "treulose Ehegatte" sollen vom Erbe ausgeschlossen bleiben, so gut das eben möglich ist. Stattdessen will man etwa den hilfreichen Nachbarn, die Krankenpflegerin oder den -pfleger bedenken. Nun, so wie das Grundgesetz in Artikel 14 die Testierfreiheit garantiert, begründet es ebenso das Erbrecht der Verwandten. Der "freie Wille" des Erblassers stößt mithin auf Grenzen, um den Pflichtteil kommt er nur in klar definierten Ausnahmefällen herum.
Weniger naturgemäß?
"Testamente setzen immer das Feindselige voraus; durch diese soll einem etwas zugestanden werden, der nicht nächstberechtigt oder gar nicht berechtigt ist. Es ist demnach weniger naturgemäß", meinte schon Jakob Grimm 1828 in seiner Göttinger Vorlesung zur deutschen Rechtsgeschichte. Grimms Standpunkt hat seine Wurzeln im Germanischen Recht: Nicht der Familienvater (beziehungsweise überhaupt eine Person) war dort Herr des Vermögens, sondern die Familie als Ganzes. Gab es keinen leiblichen Erben, half als Ausweg die Adoption. Testamente waren gegenstandslos.
"Sohnesteil Christi"
Persönlicher (nicht familiärer oder dynastischer) Besitz und Testament gehören also zusammen. Kaum zufällig wurden die ersten, in Form beglaubigter Urkunden überlieferten Testamente im 13. Jahrhundert verfasst. Das Aufblühen von Handel und städtischer Kultur führte, wenigstens bei Einzelnen, zu ansehnlichen Vermögen. Geschäftsinteressen und zunehmende Individualisierung schufen Gründe, von der natürlichen Erbfolge abzuweichen. Ihr Scherflein zum Wandel trug übrigens die Kirche bei: Gestützt auf Äußerungen des Kirchenvaters Augustinus wollte sie sich, auf dem Weg über das Testament, den "Sohnesteil Christi" sichern, einen gleich großen Anteil wie die natürlichen Erben.
Unter solchen Umständen ist der damals erfolgte Rückgriff auf "testierfreudiges" Römisches Recht wenig erstaunlich: Verfügte der römische pater familias, Herr des Hauses, doch uneingeschränkt über allen Besitz, auch über die Mitglieder der Familie selbst, bis hin zur Entscheidung über Leben und Tod. Als einzigem vorhandenen Rechtssubjekt kam ihm beinahe absolute Testierfreiheit zu. Die bürgerlichen Eigentümer am Tor zur Neuzeit fanden das praktisch und vorbildhaft.
Der Sturm auf die Bastille - auch ein Sturm auf die Willkür des Testierens. (Gemälde: Jean-Pierre Louis Laurent Houel, 1789)
Erst Jahrhunderte später schwang das Pendel wieder in die andere Richtung: Im Zuge der Französischen Revolution ab 1789 geriet die Testierfreiheit - als verachteter Aspekt der Willkürherrschaft des alten Regimes - unter Dauerbeschuss. Keine Generation solle das Recht haben "eine künftige Generation den eigenen Gesetzen zu unterstellen", heißt es 1793 in der Deklaration der Menschenrechte. Jeder Möglichkeit, per Testamentsklausel über den Tod der väterlichen Autoritätsperson hinaus Lebensstile und Verhalten zu erzwingen, sollte zuverlässig ein Riegel vorgeschoben werden. Die Aufgabe des Staates sah man in strikter gesetzlicher Verankerung der natürlichen Erbfolge, welche so zur gesetzlichen Erbfolge wurde.
Tote haben keine Rechte
Der dahinter stehende revolutionäre Impuls wirkte weit über Frankreich hinaus: "The dead have no rights. They are nothing; and nothing cannot own something" ("Die Toten haben keine Rechte. Sie sind nichts; und wer nichts ist, kann nichts besitzen"), schrieb 1816 der ehemalige US-Präsident Thomas Jefferson. Das Allgemeine Preußische Landrecht (1794), der französische Code Civil (1804) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (1811) in Österreich legten Erbrechtsnormen in Gestalt verbindlicher Erbfolgen fest.
Dem Rechtssinn zuwider
"Es ist dem natürlichen Rechtssinn zuwider, dass ein Mensch noch über sein Leben hinaus etwas verfügen oder bestimmen soll", las man 1838 im Rheinischen Conversationslexikon. Interessanterweise liehen nicht zuletzt Literaten der Angst vor einem übergroßen Einfluss der Toten auf das Diesseits ihre Stimme: Edgar Allen Poe (Der Untergang des Hauses Usher), Heinrich Heine (Florentinische Nächte) und viele andere griffen dieses Thema auf.
Text des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1896 - Balance zwischen Testierfreiheit und Erbfolge laut Gesetz.
Auf dem Prüfstand
Volkswirtschaftler erwarten heute ein Erbvolumen allein in Deutschland von knapp 2,5 Billionen Euro zwischen 2000 und 2010. Kein Zufall, dass die bestehenden erbrechtlichen Regelungen nun erneut auf den Prüfstand kommen. Dreh- und Angelpunkt scheint wie eh und je das alte "Leitmotiv des Erbrechts" zu sein: "Die geplante Reform wird den beiden verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Testierfreiheit des Erblassers auf der einen und der Mindestbeteiligung der Abkömmlinge am Nachlass auf der anderen Seite gerecht", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries am 2. April 2007 - und setzte schon in der Formulierung gewisse Prioritäten. Die Höhe des Pflichtteils, sie besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, soll allerdings unberührt bleiben, der bis heute wirksame Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfallen.
Unterschrift beim Notar: Enterben - das klappt nur per Testament. Jedoch: Auch sonst kann sich ein Testament lohnen.
Sicher ist: Die Bedeutung des Testaments, der "gewillkürten Erbfolge", steigt. Im internationalen Vergleich gesetzlicher Regelungen liegt Deutschland dabei ungefähr zwischen den USA, mit weitestgehend ausgestalteter Testierfreiheit, und Frankreich, dessen Code Civil immer noch die Rechte der gesetzlichen Erben betont. Von der Auffassung jedenfalls, das Testament sei ein unnatürlicher, letztlich autoritätsfixierter Akt, sind wir gegenwärtig weiter entfernt denn je - vom aufklärerischen Gedanken, im Testament, in der "gewillkürten Erbfolge", genau das zu sehen, somit auch.
Michael Schmittbetz (05.04.2007)
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Die Autoren und anderen Verantwortlichen dieses Projekts übernehmen keine Haftung für den Inhalt des veröffentlichten Artikels - besonders in Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der gegebenen Informationen. Geltendmachen von Ansprüchen jeglicher Art ist ausgeschlossen. Der Artikel dient der allgemeinen Bildung und nicht der Beratung im Fall eines individuellen rechtlichen Anliegens.
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Die Möglichkeiten...
eines Testaments sind vielfältig: Der Erblasser kann die Erbeinsetzung von Personen verfügen, er kann aber auch in der gesetzlichen Erbfolge stehende Personen enterben. Weiterhin ist die Aussetzung des Vermächtnisses erlaubt, sowie ferner die Teilungsanordnung. Gerade letzterer Punkt (in Deutschland geregelt im § 2048 BGB) ist wichtig, um Streit zwischen den Erben zu vermeiden.
Die Beschränkung oder Entziehung des Pflichtteils (§ 2303 BGB) bedarf in jedem Fall guter, für den Richter einsichtiger Gründe. Solche Gründe könnten sein, dass der Abkömmling dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat, sich einer vorsätzlichen Misshandlung schuldig machte oder eine ihm obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzte. Ein weiterer Grund - unsittlicher Lebenswandel - dürfte nach der anstehenden Erbrechtsreform entfallen.
eines Testaments sind vielfältig: Der Erblasser kann die Erbeinsetzung von Personen verfügen, er kann aber auch in der gesetzlichen Erbfolge stehende Personen enterben. Weiterhin ist die Aussetzung des Vermächtnisses erlaubt, sowie ferner die Teilungsanordnung. Gerade letzterer Punkt (in Deutschland geregelt im § 2048 BGB) ist wichtig, um Streit zwischen den Erben zu vermeiden.
Die Beschränkung oder Entziehung des Pflichtteils (§ 2303 BGB) bedarf in jedem Fall guter, für den Richter einsichtiger Gründe. Solche Gründe könnten sein, dass der Abkömmling dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat, sich einer vorsätzlichen Misshandlung schuldig machte oder eine ihm obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzte. Ein weiterer Grund - unsittlicher Lebenswandel - dürfte nach der anstehenden Erbrechtsreform entfallen.



