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Bei der Überwachung öffentlich zugänglicher Räume - öffentlicher Plätze, Straßen, Parkanlagen, Ladenpassagen und dergleichen - dominiert heute privater Kameraeinsatz. Kameras sind dann an (oder auch in) Gebäuden installiert, die sich in Privatbesitz befinden (zum Beispiel Kaufhäuser, Banken, Firmensitze, Hotels), jedoch auf öffentlich zugängliche Räume im Umfeld gerichtet. § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt die Zulässigkeit solcher Videoüberwachung im Zusammenhang mit dem Hausrecht und anderen berechtigten Interessen.

Geregelt ist dort ferner die Zweckbindung des Speicherns und der Verarbeitung von Daten. Beides ist lediglich erlaubt, sofern keine "schutzwürdigen Interessen Betroffener überwiegen" (Absatz 4). Sollen Daten mit konkreten Personen in Beziehung gesetzt werden, müssen die betroffenen Personen informiert werden. Zwar ist § 6b bußgeldbewehrt. Kritiker weisen allerdings darauf hin, dass in der Praxis nur die Möglichkeit bleibe, private Betreiber um die Beseitigung von Missständen zu bitten, da im Anhang zum BDSG kein Bußgeld definiert sei.