Kontrollierter Raum
Chief Inspector Mike Neville ist enttäuscht: Milliarden von Britischen Pfund seien in den Sand gesetzt, findet der Chef der Scotland Yard-Abteilung für Videoüberwachung. Laut Neville würden Kriminelle die über vier Millionen Videokameras überall im Vereinigten Königreich nicht mehr fürchten, denn: die täglich anfallende Datenflut sei derart gewaltig, dass sie die Auswertungsteams überfordert. Lediglich drei Prozent der in London verübten Raubüberfälle habe man mit Hilfe von Videokameras aufgeklärt. Hat Big Brother also versagt? Wie könnten anderswo Politiker aus dem britischen "Desaster" lernen?Umstrittene Erfolge
Deutsche Innenminister streben dem Vorbild Großbritanniens seit Jahren eifrig nach, was die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume betrifft. Landesparlamente verabschieden Gesetzesänderungen, um ihrer Polizei den Einsatz von Videotechnik zu erlauben. Die Erfolge sind, ähnlich wie in Großbritannien, umstritten. Auf britischem Niveau sind wir allerdings noch längst nicht angekommen.
Platz im Mittelfeld
Fast unvermeidlichem privaten Missbrauch wirken das Bundesdatenschutzgesetz (mit seinem Paragrafen 6b) und die Datenschutzgesetze in den Ländern entgegen. Polizeigesetze der Länder regeln spezielle staatliche Kompetenzen. Und noch bedarf hierzulande staatliche Videoüberwachung der Ausweisung des zu überwachenden Ortes als Kriminalitätsschwerpunkt - das begrenzt den Einsatz in der Tat. Dennoch machen Statistiken klar: Europaweit belegt Deutschland hinsichtlich des Einsatzes von Videoüberwachung im öffentlichen Raum einen Platz im vorderen Mittelfeld.
Vorteil: Prävention
Anders als Chief Inspector Neville, der von seinem flächendeckenden Überwachungsnetz konkrete Beiträge zur Verbrechensaufklärung erwartet, sehen deutsche Polizeiexperten Vorteile vor allem bei der Prävention. Motto: Wo das Kameraauge wacht, bleiben potenzielle Gewalttäter friedlich, ziehen Dealer Leine, überlegen Graffitikünstler dreimal, ob sie sprühen, sind selbst "Wildpinkler" abgeschreckt. Man könne schließlich nie wissen, ob nicht doch das eine oder andere Video in den Datenspeicher gelangt. Der Ort bleibt sauber; kriminelles oder ordnungswidriges Verhalten verschwindet deshalb natürlich nicht aus der Welt...
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Infobox
Bei der Überwachung öffentlich zugänglicher Räume - öffentlicher Plätze, Straßen, Parkanlagen, Ladenpassagen und dergleichen - dominiert heute privater Kameraeinsatz. Kameras sind dann an (oder auch in) Gebäuden installiert, die sich in Privatbesitz befinden (zum Beispiel Kaufhäuser, Banken, Firmensitze, Hotels), jedoch auf öffentlich zugängliche Räume im Umfeld gerichtet. § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt die Zulässigkeit solcher Videoüberwachung im Zusammenhang mit dem Hausrecht und anderen berechtigten Interessen.
Geregelt ist dort ferner die Zweckbindung des Speicherns und der Verarbeitung von Daten. Beides ist lediglich erlaubt, sofern keine "schutzwürdigen Interessen Betroffener überwiegen" (Absatz 4). Sollen Daten mit konkreten Personen in Beziehung gesetzt werden, müssen die betroffenen Personen informiert werden. Zwar ist § 6b bußgeldbewehrt. Kritiker weisen allerdings darauf hin, dass in der Praxis nur die Möglichkeit bleibe, private Betreiber um die Beseitigung von Missständen zu bitten, da im Anhang zum BDSG kein Bußgeld definiert sei.
Geregelt ist dort ferner die Zweckbindung des Speicherns und der Verarbeitung von Daten. Beides ist lediglich erlaubt, sofern keine "schutzwürdigen Interessen Betroffener überwiegen" (Absatz 4). Sollen Daten mit konkreten Personen in Beziehung gesetzt werden, müssen die betroffenen Personen informiert werden. Zwar ist § 6b bußgeldbewehrt. Kritiker weisen allerdings darauf hin, dass in der Praxis nur die Möglichkeit bleibe, private Betreiber um die Beseitigung von Missständen zu bitten, da im Anhang zum BDSG kein Bußgeld definiert sei.



