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Zeit

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Dreißig Prozent Nachtzuschlag angemessen
Laut Paragraph 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gilt die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 als Nachtzeit. Umfasst eine Arbeit mehr als zwei Stunden dieser Nachtzeit, handelt es sich um Nachtarbeit.

Nachtarbeiter sind jene Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung in Wechselschichten arbeiten oder an mindestens 48 Kalendertagen im Jahr Nachtarbeit leisten. Die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel acht Stunden nicht überschreiten, in Tarifverträgen sind aber häufig Sonderegelungen getroffen.

Darin ist in vielen Fällen auch geregelt, ob für Nachtarbeit ein Zuschlag bezahlt wird oder ob ein entsprechender Freizeitausgleich erfolgt. Ein Nachtzuschlag von rund dreißig Prozent des Bruttolohns gilt als angemessen.

Fehlt eine tarifvertragliche Ausgleichregelung, kann der Arbeitgeber zwischen den beiden gesetzlichen Alternativen wählen. Für schwangere Frauen, stillende Mütter sowie Jugendliche ist Nachtarbeit generell verboten.

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Mehr Licht, mehr Leistung!
Licht, genauer: biologisch wirksames Tageslicht, ist der wichtigste Zeitgeber der inneren Uhr. Es stellt den Körper jederzeit auf die aktuelle Umwelt ein, im immer wiederkehrenden Wechsel von Tag und Nacht.

Dass sie gegen ihren natürlichen Rhythmus arbeiten, spüren Nachtarbeiter deutlich. Nun haben Wissenschaftler der Universität München untersucht, ob spezielles, hoch dosiertes Licht helfen kann, Nachtarbeiter während ihres nächtlichen Leistungstiefs wieder fit zu machen.

Im Motorenwerk eines deutschen Autoherstellers wurden probeweise helle Lichtquellen installiert - statt konventioneller 500 Lux brachten sie es auf 1.500 Lux. Und tatsächlich: Die innere Uhr lässt sich durch Licht beeinflussen.

Die Schichtarbeiter gaben an, eine positive Wirkung der intensiven Beleuchtung deutlich gespürt zu haben. So litten sie beispielsweise weit weniger unter Müdigkeitsattacken.